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Erbbaurecht

Ein Erbbaurecht ist das vererbliche und veräußerliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten und zu haben (Legaldefinition gem. § 1 Abs. 1 Erbbaurechtsverordnung). Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit erlischt das Erbbaurecht, sofern es nicht gem. § 27 Abs. 3 ErbbauVO verlängert wird. Es kann durch Abschluss eines neuen Vertrages erneuert werden, anderenfalls geht das Eigentum an dem auf dem Erbbaugrundstück errichteten Bauwerk auf den Grundstückseigetümer über, der dem Erbbaurechtigen hierfür eine angemessene Entschädigung zu leisten hat. Nach den vom Gemeinderat der Stadt Konstanz als Stiftungsrat am 22.07.1999 für den Abschluss von Erbbauverträgen beschlossenen Richtlinien beträgt die Entschädigung 2/3 des Verkehrswerts, den das Bauwerk zum Zeitpunkt des Erlöschens des Erbbaurechts hat.

Das Erbbaurecht wird wie ein Grundstück behandelt (sogenanntes "grundstücksgleiches Recht). Es wird im Grundbuch wie ein Grundstück eingetragen und kann selbst z.B. mit Grundpfandrechten (Grundschuld oder Hypothek) belastet werden. Die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten, die Veräußerung und jede nachträgliche bauliche Erweiterung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers.

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